Allgemeine
Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur
gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und werden
durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Entgegenstehende
oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§
3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des Herstellers,
bei gebrauchten Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab genannten Standort
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Der Verkauf der Gegenstände
erfolgt wie besichtigt oder hätte besichtigt werden können.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von drei Tagen ausschließlich
auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nicht zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis vor
Lieferung zu zahlen.
Im Fall der Selbstabholung ist Barzahlung bei Übernahme möglich.
(4) Angemessene Preisänderungen behalten wir uns vor.
§
4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§
5 Lieferung, Lieferzeit
(1) Liefergegenstand ist ausschließlich die in der Rechnung
genau bezeichnete Ware.
(2) Die Lieferung von Neu- und Gebrauchtmaschinen erfolgt grundsätzlich
ohne Betriebsstoffe wie Öle, Treibstoffe, Kühlflüssigkeiten
etc. Diese sind ggf. nach Erhalt der Ware vor Inbetriebnahme durch
den Käufer aufzufüllen.
(3) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien,
begründet aber kein Fixgeschäft. Ihre Einhaltung durch
uns setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können werden
wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den
neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen nicht verfügbar sind wir berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits
erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten.
(5) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Nettowertes, maximal jedoch
beschränkt auf 5 % des Nettopreises der nicht oder verspätet
gelieferten Ware.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§
7 Gefahrübergang bei Versendung, Übernahme der Ware
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt,
geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten an den Käufer über. Maßgeblich
ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
(2) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung
durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-
und Wasserschäden versichert. Seitens des Verkäufers besteht
allerdings keine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungen.
(3) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt
der Anlieferung der Ware geeignete Hebegeräte zur Entladung
zur Verfügung stehen.
§
8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an allen durch den Verkäufer gelieferten Gütern
geht nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer
alle Beträge, die ihm Käufer schuldet, erhalten hat.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Außer bei Neuwaren wird der Kaufgegenstand unter Ausschluss
jeder Gewährleistung verkauft. Mängelansprüche bestehen
insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden
vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für
das Vorhandensein von Dokumentationen, Prüfprotokollen, Konformitätserklärungen,
Bedienungsanleitungen u. ä. sowie dafür, dass Gebrauchtmaschinen
den heutigen und künftigen sicherheitstechnischen Anforderungen
am Einsatzort genügen.
Technische Beschreibungen, Layouts, Prospekte oder sonstige Unterlagen
dokumentieren i. d. R. die ursprüngliche Ausstattung oder Ausstattungsoptionen
der Maschine zum Zeitpunkt der Erstauslieferung und stellen keine
Zusicherung von Eigenschaften dar, da die aktuelle Ausstattung der
Gebrauchtmaschine davon abweichen kann. Eine solche Abweichung stellt
deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar.
(3) Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
§
10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rheda-Wiedenbrück.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Rheda-Wiedenbrück,
02.01.2017
Optimal
Maschinen UG (haftungsbeschränkt)
Meinersheide 18
33378 Rheda-Wiedenbrück
Tel. +49 (0)5242 - 5794365
Fax: +49 (0)5242 - 5794366
Amtsgericht Gütersloh, HRB 9730
Geschäftsführer: Dipl.-Kffr. (FH) Melanie Hombrink
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